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Heilpraktiker (Psych) Vorbereitung


In der Praxis für Psychotherapie in der Stadtgalerie nehmen Sie psychotherapeutische Leistungen, psychologische Beratung oder Coaching als Privatpatient bzw. Selbstzahler in Anspruch.
Oftmals sind entgegengesetzt der gängigen Meinung schon wenige Psychotherapiesitzungen für ein gutes Resultat ausreichend und stabilisierend.

Abrechnung
Die Abrechnung der Psychotherapiesitzungen erfolgt meist über Privatabrechnung (Selbstzahler/innen), über private Krankenkassen oder
Zusatzversicherungen für die Behandlung durch Heilpraktiker/innen (Kostenübernahme im unterschiedlichen Umfang, je nach Tarifvertrag und Krankenversicherung).

Viele private Krankenversicherungen, private Zusatzversicherungen erstatten die Behandlungskosten von Heilpraktikern.
Es ist jedoch sinnvoll, im Zweifelsfalle vor Beginn einer Heilpraktikerbehandlung bei seiner Krankenversicherung bezüglich einer Kostenübernahme nachzufragen. Beim Finanzamt lassen sich Gesundheitskosten im Rahmen der Sonderausgaben unter Umständen steuermindernd geltend machen. Die Abrechnung mit den Privaten Krankenkassen erfolgt nach der Gebührenordnung der Heilpraktiker (GebüH 1985).

Das Erstgespräch ( 30 min bis 40 min) ist kostenfrei.


Honorare

Psychotherapie bis 50 Min.,
montags-freitags, während der regulären Sprechstunde                    60,00 €

Verlängerung der Einzelsitzung, je angefangene 10 Minuten               12,00 €

Psychotherapie bis 50 Min.,
samstags, sonntags, feiertags, außerhalb der regulären Sprechstunde 80,00 €

Paartherapie/ Paarberatung bis 50 Min.                                          90,00 €

Sonstige Leistungen nach der GebüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker)
kurze telefonische Beratung, Bearbeitung von Beratungen per eMail, Verfassen von Krankheitsberichten, Befunden für mitbehandelnde Ärzte, Heilpraktiker oder Versicherungen etc. nach Umfang und Zeitaufwand ab 6,00€

Der Ausgleich der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.

Unter folgende Voraussetzungen ist auch eine Abrechnung der Therapiesitzungen bei gesetzlichen Krankenkassen möglich:

Das Bundessozialgericht (BSG) hat 1997 (AZ 6 RKa 15/97) Bedingungen genannt, unter denen eine rechtskonforme Kostenerstattung (außervertragliche Kostenübernahme) gemäß Sozialgesetzbuch (SGB V) für Leistungen von Psychotherapeuten möglich ist.

1. Der Antrag des Versicherten auf Durchführung der Behandlung muss durch einen zur psychotherapeutischen Vertragsbehandlung berechtigten Behandler befürwortet werden (sog. Notwendigkeitsbescheinigung)

2. Leistungen in der Kostenerstattung dürfen nur für die in der Psychotherapie-Richtlinien zugelassenen Verfahren erbracht werden.

3. Leistungen in der Kostenübernahme (gem. §13 Abs. 3 SGB V) dürfen nur vergütet werden, wenn ein an der vertraglichen Versorgung beteiligter Psychotherapeut (Arzt, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichentherapeut) nicht zur Verfügung steht (Quelle: Psychotherapeutenjournal 2/2004 S. 194-195, www.psychotherapeutenjournal.de )

Zur Sicherstellung der Versorgung sind die Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen verpflichtet, einen Vertragsbehandler zur Verfügung zu stellen.

Mehr als drei vergebliche Behandlungsanfragen bei einem Vertragsbehandler sind aus fachlichen Gründen und im Sinne des Gebots einer humanen Krankenbehandlung nicht zumutbar. Es ist nicht Aufgabe des Patienten, sich einen Platz zu suchen. Wenn Kassenärzliche Vereinigung und Krankenkassen keinen Vertragsbehandler zur Verfügung stellen, sind die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V erfüllt.

Das Sozialgericht lehnt längere Wartezeiten als 6 Wochen als unzumutbar ab. Im Einzelfall sind möglicherweise Wartefristen bis zu drei Monaten bei Erwachsenen zumutbar.

In der Praxis hat es sich bewährt, dass der Patient bei der Krankenkasse einen formlosen schriftlichen Antrag auf Kostenerstattung für Psychotherapie stellt.